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AGB

§1 ALLGEMEINES

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sie gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, auch wenn bei Einzellieferungen nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird.
Im Übrigen gelten für alle Lieferverträge die Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen sowie Einkaufsbedingungen der Abnehmer sind nur gültig, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen; in der Lieferung durch uns liegt keine Zustimmung.

§ 2 ANGEBOTE und PREISE

Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt insbesondere für Aufträge, die durch unsere Vertreter angenommen oder uns telefonisch erteilt worden sind. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Alle Waren, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder in unseren Ausstellungsräumen zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke bezüglich Qualität, Abmessung, Farbe und Dekor. Abweichungen sind deshalb möglich. Muster bleiben Eigentum des Verkäufers, ebenso zur Verfügung gestellte Ausstellungsmöbel, Musterschränke und ähnliches.
Zur Berechnung kommen die am Tag der Lieferung geltenden Preise. Treten bis zum Tage der Lieferung Preiserhöhungen irgendwelcher Art ein, ist der Verkäufer, unabhängig von Angebot und Auftragsbestätigung, berechtigt, seine Verkaufspreise entsprechend anzugleichen, sofern zwischen Bestellung und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung.
Preise ab Werk, frei Grenzstation oder frei Empfangsort, gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen einschließlich aller Zollabgaben. Bei Lieferung frei Empfangsort legt der Käufer bzw. der Empfänger die Fracht vor. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Liege- und Standgelder, Anschluss und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsausgaben und Steuern trägt der Käufer bzw. Empfänger.
Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. Notwendige Transportverpackung für Stückgutsendungen wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Bei auf Paletten per LKW gelieferter Ware, bleiben nicht berechnete Paletten Eigentum des Verkäufers. Die Paletten sind entweder sofort dem die Ware anliefernden LKW oder auf Kosten des Käufers an unser nächstliegendes Auslieferungslager zurückzugeben. Bei Waggonversand gelten die Bestimmungen der Deutschen Bahn.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

§ 3 ERFÜLLUNGSORT und VERSAND

Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die dadurch entstehenden Kosten.
Unsere Verkäufe erfolgen entweder ab Werk, ab Grenzstation, ab Auslieferungslager oder frei Haus. Der Versand der Ware erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Verkäufer das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.

§ 4 LIEFERUNG, VERZUG und UNMÖGLICHKEIT

Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung werden grundsätzlich abgelehnt.

Die Einhaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Energie-, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch hoheitliche Maßnahmen hervorgerufenen Hindernisse,
befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Lieferverzögerung ist nur dann möglich, wenn sich die Ware noch nicht in Fabrikation befindet. Dies betrifft speziell von unserem normalen Programm abweichende Artikel.

§ 5 ABNAHME

Die Abnahme hat in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist zu erfolgen. Für die Folgen ungenügenden oder verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
Teillieferungen sind stets zulässig, wobei sich der Verkäufer bemüht, so frachtgünstig wie möglich zu liefern.
Für die Frachtberechnung ist das im Lieferwerk oder im Ausgangslager ermittelte Gewicht maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von Spediteuren neu verwogen wurde.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden.
Das Abladen der Ware hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Beförderung in den Bau erfolgt nicht.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang einer umfassenden Kontrolle und Prüfung zu unterziehen. Transportschäden oder Fehlmengen sind dem jeweiligen Frachtführer sofort anzuzeigen und geltend zu machen. Bei Lieferung per Waggon oder bahnamtlichen LKW ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme erstellen zu lassen. Dies gilt sinngemäß auch für Lieferungen per Post. Bei Lieferungen durch LKW ist ein Schaden durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers bestätigen zu lassen. Bei Lieferung durch eigenen LKW des Verkäufers sind Reklamationen wegen Transportschäden oder Fehlmengen nur bei Empfang der Ware möglich. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Wenn der Käufer Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport geltend macht, so geschieht das nur für Rechnung und auf Kosten des Käufers der Ware.
Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. Materialrücknahmen werden nur innerhalb 4 Wochen ab Lieferdatum und unter Vorlage der entsprechenden Rechnung bzw. des Lieferscheines anerkannt. Für die Wiedereinlagerung wird eine
Rücknahmegebühr in Höhe von 20% des berechneten Warenwertes erhoben. Ware, die als Kommission bestellt wurde und Ware, die in der gleichen Qualität (Farbnuance) in unserem Lager nicht mehr geführt wird, ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Derartige Waren werden nicht zurückgenommen.

§ 6 SORTIERUNG, FARBABWEICHUNG, CRAQUELEE-BILDUNG, ABRIEB, BERECHNUNGSGRUNDLAGE

Sortierung:
Handelsware, die hinsichtlich Scherben, Oberfläche, Sauberkeit und Ordnungsmäßigkeit normalen Anforderungen entspricht. Kleine Mängel, geringe Form- und Farbabweichungen der einzelnen Teile sind zulässig, soweit sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen.
2. Sortierung und Mindersortierung: Ware mit sofort erkennbaren größeren Mängeln. Bei Lieferung wird keine Gewährleistung übernommen.
3. Sortierung: Ware mit groben Fehlern. Bei Lieferung wird keine Gewährleistung übernommen.

Abweichungen in Farbe, Form und Stärke: Infolge der Besonderheiten der keramischen Fertigungen kann eine Gewähr, dass die Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten oder zur Verteilung gebrachten Mustern genau übereinstimmen, nicht übernommen werden. Ebenso bleiben Abweichungen in der Größe und Stärke der Fliesen vorbehalten. Auftretende Glasurrisse sind kein Grund zur Beanstandung.

In der Keramik werden zunehmend Spezial- und Kunstglasuren eingesetzt. Bei diesen Produkten können sich Farbabweichungen und Craquelee-Bildungen innerhalb der Fliese ergeben. Diese Eigenarten gehören zum Charakter dieser Glasuren und können nicht beanstandet werden. Es wird empfohlen, Fliesen mit Spezial- oder Kunstglasuren im Dünnbettverfahren zu verlegen. Das Risiko für die Verlegung im Dickbettverfahren trägt voll der Käufer.

Bodenbeläge sind in der Regel unterschiedlicher Abnutzung unterworfen. Es ist unvermeidlich, dass sich bei Bodenbelägen mit glasierten Fliesen oder Mosaik, die ungleiche Beanspruchung mit der Zeit mehr oder weniger bemerkbar macht. Eine Gewährleistung für die Widerstandsfähigkeit der Glasur gegen mechanische Abnutzung übernimmt der Verkäufer nicht. Sollten sich an den stärker strapazierten Stellen Abnutzungserscheinungen bemerkbar machen, können solche Fliesen leicht ausgewechselt werden. Es wird empfohlen, für solche Fälle einige Reserveplatten mit zukaufen. Zum Teil haben Lieferwerke glasierte Bodenfliesen in Beanspruchungsgruppen – leichte, mittlere, mittelstarke und starke – eingeteilt. Der Käufer hat bei Bestellung die vorgesehene Beanspruchung anzugeben. Der Käufer übernimmt hinsichtlich des Oberflächen-Verschleißwiderstandes nur die von den Lieferwerken festgelegte Gewährleistung.

Bei der Berechnung werden die handelsüblichen Maßeinheiten zugrunde gelegt. Zur Berechnung kommen die von den Lieferwerken angewandten handelsüblichen Stückzahlen je Einheit (qm, lfd.m., Stück, kg usw.).

§ 7 NATURSTEIN und MARMOR

Abweichungen in Farbe, Stärke und Bearbeitung sind kein Grund für Beanstandungen, auch dann nicht, wenn die Lieferungen nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Bemusterungen können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen. Abweichungen wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens +-3 mm zu gewähren. Quarzstellen, Poren, Einsprengungen und offene Stellen sind naturbedingt und deshalb kein Grund zu Beanstandungen.
Alle Natursteine, insbesondere bunte Marmorarten, sind nicht homogen, so dass im Rohstein vielfach Lager, lose Adern, Sprünge sowie offene und poröse Stellen vorkommen. Diese
Eigenschaften berechtigen nicht zu Beanstandungen. Sachgemäße Kittungen, Verstärkungen durch ungelegte Platten (Verdoppelungen), das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen, ist bei einzelnen Natursteinarten nicht nur unvermeidlich, sondern ein Erfordernis bei der Bearbeitung und gibt kein Recht zur Beanstandung.
Original-Musterplatten, insbesondere von teuren Sorten – werden berechnet. Der Betrag kann bei Auftragserteilung wieder vergütet werden.
Jura-Kalkstein ist auf Grund seiner hygroskopischen Eigenschaft – ebenso wenig wie jeder andere Kalkstein nicht wetterbeständig. Der Verkäufer kann deshalb bei Platten, die im Freien verlegt werden, keine Gewährleistung für Frostsicherheit übernehmen. Bestellungen nach Plänen und Skizzen müssen präzise Angaben bezüglich Stückzahl und Abmessung der gewünschten Platten enthalten, da ohne genaue Angaben keine Haftung für richtige Ausführung übernommen wird.
Maßberechnung und Teilung: Werkstücke unter 0,010 m³ Inhalt werden stets voll mit 0,010 m³, Platten als Einzelstücke unter 0,10 m³ Inhalt mit 0,10 m³ und Plattenstreifen unter 15 cm Breite mit 15 cm Breite in Rechnung gestellt, was auch ohne besondere Abmachung als vereinbart gilt. Die Lieferung von Einzelstücken richtet sich nach dem vorhandenen Rohmaterial. Werden Stufen und Fensterbänke geteilt geliefert, so berechtigt das nicht zu Beanstandung zur Verweigerung der Abnahme.
Bei Natursteinriemchen wird für Bruch kein Ersatz geleistet, da auch Bruch verarbeitet werden kann. Die Schichthöhen können Schwankungen aufweisen, die sich bei der Herstellungs-Bearbeitung nicht vermeiden lassen. Reklamationen dieser halb sind nicht möglich. Natursteinriemchen werden nur in vollen Originalkartons zu je einem m³ abgegeben.

§ 8 MÄNGELRÜGEN, HAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG

Beanstandungen sind uns sofort fernmündlich oder telegrafisch anzuzeigen. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten in der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Bearbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen hat; Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Bei Anlieferung per Bahn, mit dem Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- oder -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber den Frachtführer wahrzunehmen (s. auch § 5 Abs. 6). Für versteckte Mängel ist die Mängelanzeige nur innerhalb von einer Frist von 2 Monaten nach Eintreffen der Ware zulässig, soweit Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten vorliegen.

Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 437 BGB stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Gewährung einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB bedarf stets der ausdrücklich Kennzeichnung und Bestätigung durch den Verkäufer. Eine Bezugnahme auf DIN Normen beinhält grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet für sich genommen keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde.

Für sachgemäße Verpackung wird Sorge getragen. Für Bruch, Schwund, Falschlieferung, Farbdifferenzen, Verpackungsfehler und abhanden gekommene Waren wird nicht gehaftet.
Die Prüfung der Ware ist unbedingt vor der Verarbeitung vorzunehmen. Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden. Mängelrügen können sich grundsätzlich nur auf Wertminderung oder auf Ersatz der mangelhaften Ware erstrecken, nicht aber auf Verlege- oder sonstige Kosten und Konventionalstrafen. Wandelungs- oder
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden vom Verkäufer im vollen Umfang weiter gegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit des Verkäufers nicht begründet. Seine Haftung ist auf dem Umfang beschränkt, in dem die Hersteller Ersatz leisten.

Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

Die Gewährleistung für die von uns gelieferten Waren regelt sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Eine Gewährleistung über diesen Rahmen hinaus kann nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung erfolgen.

§ 9 ZAHLUNG

Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Erhalt der Ware ohne Abzug fällig. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
Der vereinbarte Kaufpreis wird sofort bei Lieferung der Ware bzw. bei Rechnungsstellung gemäß der dort genannten Zahlungsbedingungen fällig. Wird Skonto gewährt, so gilt dies nur in der vereinbarten Skontofrist. Ein Abzug ist nur dann berechtigt, wenn innerhalb der vereinbarten Skontofrist gezahlt wird und keine ältere Rechnung bereits überfällig geworden ist.
Zielverkauf bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstage an uns vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug, Zinsen in Höhe in der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten mindest. aber 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem DÜG (Diskontsatzüberleitungsgesetz), jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind alle offenstehenden auch noch nicht fälligenoder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadenersatzpflicht.
Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleiches oder eines Konkursverfahrens des Käufers, sind alle Rechnungen des Verkäufers zur sofortigen Zahlung fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Boni als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleitung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung und Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Verkäufer kann bei nicht vertragsmäßiger Zahlung die Ware einstweilen zurücknehmen oder die Herausgabe verlangen.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers gegründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, so ist es dem Verkäufer oder einen von ihm Bevollmächtigten jederzeit gestattet, die Laden- und Lagerräume des Käufers zu betreten und aus den Lieferungen des Verkäufers stammende, noch vorhandene Ware abzuholen. Der Käufer ist zur Herausgabe und Aushändigung derselben verpflichtet.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum, so überträgt er jetzt schon an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im
Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte
Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich sie Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der den Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Der Käufer ist zur Weiteräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Wiedergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zu
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 11 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für Lieferungen im Streckengeschäft ist der Versandort, ansonsten unsere Auslieferungslager. Für Zahlungen und sich aus Lieferverträgen ergebene Streitigkeiten ist
Erfüllungsort und Gerichtsstand Ort des Lieferanten.
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen das für den Lieferanten zuständige Gericht.

§ 12 LADUNGSSICHERUNG

Der Käufer ist allein für die Ladungssicherung nach § 22 StVO verantwortlich. Ausgenommen hiervon ist ausdrücklich der Fall, dass es sich bei dem Ladegut um Gefahrgut handelt. Auch für den Fall, dass die Verladung durch Mitarbeiter des Verkäufers aufgrund Veranlassung durch die Käufer vorgenommen wird, resultiert hieraus keine Übernahme der Verpflichtung zur betriebssicheren Verladung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Haftungsansprüchen für Schäden gegen den Verkäufer, die aus Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung und insbesondere den Verstoß gegen Hinweise des Verladepersonals des Verkäufers resultieren. Ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche, welche auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit des Verladepersonals des Verkäufers resultieren. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für
Schäden, die aus der vorbenannten Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung herrühren. Der Verkäufer weist den Käufer der guten Form halber darauf hin, dass das Ladegut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen ist. Der Verkäufer und der Käufer sind sich darüber einig, dass der Käufer als Fahrzeugführer mit der Übernahme der Verpflichtung der Beladung auch die Ausführung der Ladetätigkeit übernimmt und dies in den Obhutszeitraum des Frachtführers fällt.